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Hauptsatzung der Stadt Pirna

  

(Quelle: Pirnaer Anzeiger 12/02)

  

vom 30. April 2002
(Auszug)

  

Abschnitt IVV -
Ortschaftsverfassung

  

§ 22
Einrichtung von Ortschaften

  
(1)Zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens sind folgende Ortschaften eingerichtet:
  
 1. Pirna - Birkwitz-Pratzschwitz
2. Pirna - Graupa.
  
(2)Die Gemarkungen der bis zum 31.12.1998 bestehenden selbständigen Gemeinde Birkwitz-Pratzschwitz bilden die Ortschaft Pirna - Birkwitz-Pratzschwitz. Die Gemarkungen der bis zum 31.12.1998 bestehenden selbständigen Gemeinde Graupa bilden die Grenzen der Ortschaft Pirna - Graupa.
  
(3)Die Ortschaften sind Ortsteile der Stadt Pirna und führen die Bezeichnung
  
 "Stadt Pirna, Ortsteil Birkwitz-Pratzschwitz" und
"Stadt Pirna, Ortsteil Graupa".
  

§ 23
Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

 
(1)Für die im § 22 genannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat nach § 65 SächsGemO gebildet.
  
(2)Dem Ortschaftsrat Birkwitz-Pratzschwitz und dem Ortschaftsrat Graupa gehören jeweils 8 ehrenamtliche Mitglieder an.
  
(3)Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates führen die Bezeichnung "Ortschaftsrat".
  

§ 24
Zuständigkeit des Ortschaftsrates

  
(1)Die Aufgaben des Ortschaftsrates bestimmt der § 67 Abs. 1 der sächsischen Gemeindeordnung.
  
(2)Darüber hinaus entscheidet der Ortschaftsrat über die Festlegung von Namen für Straßen und Plätze im Gebiet der Ortschaft unter dem Gebot der Vermeidung von Namensdopplungen im Stadtgebiet.
  
(3)Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, müssen die Ortschaftsräte die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten.
  

§ 25
Aufgaben und Rechtsstellung des Ortsvorstehers

  
(1)Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
  
(2)Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates.
  
(3)Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode.

Ortschaftsrat Graupa

 

(Quelle: Pirnaer Anzeiger 08/01)

 

Mit dem 30. April 2001 ist Herr Dr. Klemm als ehrenamtlicher Ortsvorsteher von Graupa in den Ruhestand gegangen.

Deshalb fand am 01. März 2001 im Ortschaftsrat die Neuwahl eines Ortsvorstehers statt.
Dabei wurde Herr Gernot Heerde gewählt.

Neue Postleitzahlen - Neue Postanschrift
für die Ortsteile Birkwitz, Pratzschwitz und Graupa
   

(Quelle: Pirnaer Anzeiger Nr. 11/00)

   
Beispiel 1Max Mustermann
OT Graupa
Waldstr. 1
01796 Pirna
Ortseingangsschild Graupa
  
Beispiel 2Max Mustermann
Waldstr. 1
01796 Pirna
Gesetz zur Gemeindegebietsreform
in der Planungsregion Oberes Elbtal / Osterzgebirge

vom 28. Oktober 1998
(Auszug)

ERSTER TEIL
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten

Vierter Abschnitt
Landkreis Sächsische Schweiz

§ 22
Verwaltungseinheit Pirna

1.Die Gemeinden Birkwitz-Pratzschwitz und Graupa werden in die Große Kreisstadt Pirna eingegliedert (...)

ZWEITER TEIL
Rechtsfolgen der Neuordnungen

§ 30
Rechtsnachfolge

(..) die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden (...)

§ 31
Folgen der Gebietsenderungen

1.Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:
1.der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde.
2.die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde.
3.die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen.
4.die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen (...)

§ 34
Ortsteilnamen

Der Name der (...) an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden (...) Gemeinden.

§ 36
Ortschaftsverfassung

1.Für das Gebiet der einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen. (...)

§ 37
Erweiterungen des Gemeinderats in den aufnehmenden Gemeinden

1.Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. (...)

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die §§ 28, 29, 31, 33, 36 bis 38, 45, 46, 49 und 50 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 01. Januar 1999 in Kraft. (...)

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